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Zur Übersicht des Mitbestimmungsgesetzes von Schleswig-Holstein
§ 75 Nichtständige Beschäftigte
(1) Sind in einer Dienststelle während bestimmter Dienstzeiten des Jahres oder zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, deren Zeitdauer von vornherein auf weniger als ein Jahr begrenzt ist, mindestens fünf Beschäftigte nur vorübergehend tätig, so wählen diese mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vertretung der nichtständigen Beschäftigten. Die Vertretung besteht bei
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5 bis 40 nichtständigen Beschäftigten | aus einer Person, |
41 bis 100 nichtständigen Beschäftigten | aus drei Mitgliedern, |
101 und mehr nichtständigen Beschäftigten | aus fünf Mitgliedern. |
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Das gleiche gilt für Beschäftigte im Schul- und Hochschulbereich, deren Arbeitsverträge von vornherein auf weniger als ein Jahr begrenzt sind.
(2) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. Im übrigen gelten für die Wahl der Mitglieder der Vertretung § 10 Abs. 2, §§ 11, 12 und 15 bis 18 entsprechend mit Ausnahme der Vorschriften über die Dauer der Zugehörigkeit zur Dienststelle und zum öffentlichen Dienst. Besteht die Vertretung der nichtständigen Beschäftigten aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie ein stellvertretendes Mitglied.
(3) Die Amtszeit der in Absatz 1 bezeichneten Mitglieder endet mit Ablauf des für die Beschäftigung der nichtständigen Beschäftigten vorgesehenen Zeitraumes oder mit Wegfall der Voraussetzungen für ihre Wahl. § 19 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 und 2 sowie §§ 21 bis 23 gelten entsprechend.
(4) Die Zusammenarbeit der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b sowie § 31 Abs. 3 . § 38 gilt entsprechend.
(5) Für die Geschäftsführung der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten sind § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, §§ 26, 27, 29, 30 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 4, sowie §§ 35 und 48, für die Rechtsstellung § 36 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie § 37 sinngemäß anzuwenden.
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