Mitbestimmungsgesetz von Schleswig-Holstein: § 62 Errichtung

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§ 62 Errichtung   

In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören,

1. die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

2. sich in der Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte), werden Jugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.


 

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