Mitbestimmungsgesetz von Schleswig-Holstein: § 57 Dienstvereinbarungen

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§ 57 Dienstvereinbarungen   

(1) Dienstvereinbarungen sind zu allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten zulässig, soweit sie nicht Einzelangelegenheiten sind oder gesetzliche oder tarifrechtliche Regelungen oder allgemeine Regelungen nach § 59 nicht entgegenstehen. Dienstvereinbarungen sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen zuläßt.

(2) Dienstvereinbarungen sind durch die Dienststelle und den Personalrat schriftlich zu schließen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(3) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.

(4) Dienstvereinbarungen können, soweit nicht anderes vereinbart ist, von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(5) Nach Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten weiter, in denen ein Beschluß der Einigungsstelle nicht nach § 55 aufgehoben werden kann, bis sie durch eine andere Dienstvereinbarung ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.


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