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§ 30 Teilnahme von Sachverständigen, Mitgliedern der Stufenvertretungen und Beauftragten der Gewerkschaften
(1) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, daß zu den Sitzungen für die Dauer der Beratung Sachverständige hinzugezogen werden. Dabei ist sicherzustellen, daß schutzwürdige personenbezogene Daten nur mitgeteilt oder erörtert werden, wenn die Betroffenen zustimmen oder die Daten offenkundig sind.
(2) Der Personalrat kann bei Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung beschließen, daß beauftragte Mitglieder der Stufenvertretungen, die bei den übergeordneten Dienststellen bestehen, mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilnehmen.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates oder in Gruppenangelegenheiten der Mehrheit einer Gruppenvertretung können Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften für die Dauer der Beratung an den Sitzungen teilnehmen. § 25 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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