BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich und kompakt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte von Schleswig-Holstein).. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden
|
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte vom Land Schleswig-Holstein geeignet: Themen der Bücher sind: Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst, Nebentätigkeitsrecht sowie Berufseinstieg im öffentlichen. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
Zur Übersicht des Mitbestimmungsgesetzes von Schleswig-Holstein
§ 22 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- Ablauf der Amtszeit
- Niederlegung des Amtes,
- Beendigung des Dienstverhältnisses.
- Ausscheiden aus der Dienststelle,
- Verlust der Wählbarkeit,
- gerichtliche Entscheidung nach § 21,
- Feststellung nach Ablauf der in § 18 Abs. 2 bezeichneten Frist, dass das Personalratsmitglied nicht wählbar war.
Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Ausbildungsvertretung erlischt ferner durch Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Ausbildungsvertretung wird für die restliche Wahlperiode weiter fortgesetzt, wenn das bisherige Mitglied im unmittelbaren Anschluss an sein Ausscheiden wieder eingestellt und einer Dienststelle im Bereich der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der es bisher angehörte, zugewiesen wird.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt. Das Mitglied bleibt Vertreterin oder Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
(3) Solange Beamtinnen und Beamten nach § 76 des Landesbeamtengesetzes die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder sie nach § 38 des Landesdisziplinargesetzes vorläufig des Dienstes enthoben sind, ruht ihre Mitgliedschaft.
(4) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft der Personalrat.
Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Schleswig-Holstein Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber mit denen man den schönen Sehenswürdigketen nahe kommt Brodtener Steilküste (zwischen Travemünde und Niendorf), Friedrichstadt (mit Störchen), Hansa-Park (Freizeitpark in Sierksdorf), Helgoland, Holstentor und Marienkirche in Lübeck, Nationalpark Schleswig-Holstein, Schlei (idyllisch gelegen) und das Schloss Glücksburg in der Flensburger Förde. |