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Schleswig-Holstein
Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger |
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Entwurf eines Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2022 in Schleswig-Holstein (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 - BVAnpG 2022); hier: Übertragung der Tarifeinigung vom 29. November 2021 auf den Beamtenbereich Die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und die Arbeitgeberverbände haben mit der Tarifeinigung vom 29. November 2021 vereinbart, dass für die Beschäftigten der Länder die Entgelte zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent steigen. Für Auszubildende sieht die Tarifeinigung eine Erhöhung um einen Festbetrag in Höhe von 50 Euro (70 Euro in Gesundheitsberufen) ab dem 1. Dezember 2022 vor. Daneben wurden eine Reihe von Regelungen vereinbart, die den besonderen Bedingungen in Gesundheitsberufen Rechnung tragen, z. B. die Erhöhung von Infektionszulagen, Wechselschichtzulagen oder Intensivzulagen. Zur Abgeltung der besonderen Belastungen für Beschäftigte, die sich aus der Corona-Pandemie ergeben, wurde eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro vereinbart (650 Euro für Auszubildende und Praktikanten). Um eine steuerfreie Auszahlung bis Ende März zu erreichen, wurde zur Umsetzung bereits ein isoliertes Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Der Landtag hat den Entwurf mit Beschluss vom 27. Januar 2022 angenommen. Darüber hinaus wurde von der Landesregierung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften eine lineare Besoldungserhöhung zum 01. Juni 2022 um 0,6 Prozent vereinbart und gesetzlich festgelegt. Mit dem Gesetzentwurf soll die Erhöhung der Bezüge zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent sowie die lineare Erhöhung um 0,6 Prozent zum 1. Juni 2022 auf die Besoldung übertragen werden. |
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Die Finanzministerin von Schleswig-Holstein kündigte an, das Tarifergebnis mit der linearen Anpassung um 2,8 Prozent ab 01.12.2022 1:1 auf die Beamtinnen und Beamten zu übertragen. Die Sonderzahlung zu Corona in Höhe von 1.300 Euro soll ber nur an aktive Beamtinnen und Beamte gezahlt werden. |
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GV 20220301 / 20220124 / 20200408